Weitere Entscheidung unten: FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019

Rechtsprechung
   FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35205
FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17 (https://dejure.org/2020,35205)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2020 - 4 K 19/17 (https://dejure.org/2020,35205)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. September 2020 - 4 K 19/17 (https://dejure.org/2020,35205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,35205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zollrecht - Tarifierung: Einreihung von gepolsterten Wärmekissenbezügen für Kirschkernkissen in Form eines Tierkopfes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.01.2005 - C-206/03

    SmithKline Beecham - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsamer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

    Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/[75], Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, Rn. 24).

    Verstößt jedoch ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KN-Position, ist er unbeachtlich (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 28).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-480/13

    Sysmex Europe - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).

    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).

  • FG Hamburg, 28.09.2012 - 4 K 299/11

    Zolltarifrecht: Einreihung von einer Plüschtierhülle

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Das angerufene Gericht habe mit Urteil vom 28. September 2012, 4 K 299/11 (im Folgenden: Plüschelefanten-Urteil) entschieden, dass eine Ware dann einen eigenen Gebrauchswert habe, wenn sie noch zu etwas anderem als zum Spielen gebraucht werden könne, dass sie also insoweit eine eigenständige, für die Ware wesentliche Funktion zukomme, die nicht mehr das Spielen allein sei.

    Ein Kuscheltier ist ein Gegenstand, der von den Spielenden - meist Kindern - als lebendiges Wesen wahrgenommen wird und etwa die Funktion als Beschützer, Tröster, Spielgefährte oder Stellvertreter für eine vertraute Person erfüllt (so auch FG Hamburg, Urteil vom 28. September 2012, 4 K 299/11, juris, Rn. 37).

  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen usw. gehören grundsätzlich nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 1/18, juris, Rn. 9; Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 6; EuGH, Urteil vom 17. März 2005, 1kegami, C-467/03, Rn. 25).
  • BFH, 04.11.2003 - VII R 58/02

    Tarifierung eines Vitamine und Mineralstoffe enthaltenden Präparats als

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-471/17

    Kreyenhop & Kluge - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).
  • BFH, 30.07.2003 - VII R 40/01

    Tarifierung von COM-Recordern

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12).
  • BFH, 27.02.2019 - VII R 1/18

    Zur Einreihung von Einlegesohlen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen usw. gehören grundsätzlich nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (BFH, Urteil vom 27. Februar 2019, VII R 1/18, juris, Rn. 9; Urteil vom 23. Oktober 2018, VII R 19/17, juris, Rn. 6; EuGH, Urteil vom 17. März 2005, 1kegami, C-467/03, Rn. 25).
  • BFH, 28.04.2014 - VII R 48/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 01. 2014 VII R 22/13 -

    Auszug aus FG Hamburg, 01.09.2020 - 4 K 19/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29).
  • BFH, 20.06.2017 - VII R 24/15

    Zur Einreihung von Hundeleinenhaken - Bedeutung bzw. Stellenwert der

  • EuGH, 17.03.2005 - C-467/03

    Ikegami

  • EuGH, 09.06.2016 - C-288/15

    MIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - Gemeinsamer

  • EuGH, 05.09.2019 - C-559/18

    TDK-Lambda Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

  • EuGH, 18.02.1970 - 40/69

    Hauptzollamt Hamburg Oberelbe / Bollmann

  • EuGH, 19.11.1975 - 38/75

    Douaneagent der Nederlandse Spoorwegen / Inspecteur der Invoerrechten en

  • FG Hamburg, 13.03.2015 - 4 K 112/13

    Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Figuren aus Kunststoff, Soldaten und

  • FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16

    Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder

    Beiden Vorschriften ist gemein, dass die Zollbehörden auf Antrag vZTAe erteilen (FG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2019, 4 K 232/16, juris, Rn. 31; Urteil vom 1. September 2020, 4 K 19/17, juris, Rn. 27).

    Hierzu gehört nach der deutschen Übersetzung der Erläuterung D zur Position 9503 HS "Spielzeug, das im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt ist" (ErlKN Rn. 19.0; siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 1. September 2020, 4 K 19/17, juris, Rn. 33; Urteil vom 13. März 2015, 4 K 112/13, juris, Rn. 17).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11923
FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17 (https://dejure.org/2019,11923)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.03.2019 - 4 K 19/17 (https://dejure.org/2019,11923)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. März 2019 - 4 K 19/17 (https://dejure.org/2019,11923)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,11923) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 5a Abs 1 EStG 2002, § 5a Abs 4a EStG 2002, § 5a Abs 2 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer Besicherung prospektierter Ausschüttungen eines Schiffsfonds an seine Anleger dienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 a
    Devisen; Hilfsgeschäft; Nebengeschäft; Termingeschäft; Tonnage; Währungssicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • datev.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer Besicherung prospektierter Ausschüttungen eines Schiffsfonds an seine Anleger dienen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    Schließlich folge ein anderes Ergebnis nicht aus dem BFH-Urteil vom 13. April 2017 zum Aktenzeichen IV R 14/14.

    Darüber hinaus habe der BFH ebenfalls mit Urteil vom 13. April 2017 (IV R 14/14) entschieden, dass Grundlage der Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im Wesentlichen Umsätze seien, die aus der originären unternehmerischen Betätigung folgten.

    Erfasst sind mithin die Zeitchartererlöse sowie die Erlöse aus freier Fahrt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFH/NV 2017, 1109).

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503, jeweils m.w.N.).

    Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Subventionscharakter des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).Innerhalb des § 5a EStG dient die Einbeziehung der Hilfs- und Nebengeschäfte in die Begünstigung dabei lediglich der Vereinfachung, um Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte zu vermeiden.

    Dies rechtfertigt es, den Umfang der durch § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG in die Begünstigung des § 5a EStG einbezogenen Geschäfte eng zu ziehen.Ob danach ein Hilfs- oder Nebengeschäft in einem besonderen, engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs steht, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall nach dem Zweck des Gesetzes entscheiden (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).

    Auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Geschäfte dagegen, welche auf einer eigenständigen Anlageentscheidung beruhen, seien grundsätzlich keine begünstigten Geschäfte - selbst wenn die Erträge aus ihnen für den Schiffsbetrieb verwendet würden (so zu Zinserträgen aus der Anlage noch nicht verausgabten Kommanditkapitals: BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).Abweichendes gelte jedoch für Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten, da derartige Konten regelmäßig - auch schon in der Investitionsphase - für die finanzielle Abwicklung des Schiffsbetriebs erforderlich seien (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413).

  • FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14

    Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß §

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht Hamburg in seinem aktuellen Urteil vom 22. Juni 2017 (2 K 134/14) entschieden.

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503, jeweils m.w.N.).

    Die Forderung nach einem besonderen, engen Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsgeschäft ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Subventionscharakter des § 5a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 14/14, BFHE 257, 413; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).Innerhalb des § 5a EStG dient die Einbeziehung der Hilfs- und Nebengeschäfte in die Begünstigung dabei lediglich der Vereinfachung, um Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte zu vermeiden.

    Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös das i.S.d. § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, stelle wiederum kein Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil vom 26. September 2013, IV R 46/10, BStBl II 2014, 253); auch Devisentermingeschäfte, welche der Finanzierung der im Emissionsprospekt zugesagten Ausschüttung/Rückzahlung an die Anleger dienten, wurden von der Rechtsprechung nicht als Neben- oder Hilfsgeschäft eingestuft (FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Mittel im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Vor allem aber führt die Anreizwirkung durch die Absicherung der prospektierten Ausschüttungen nicht dazu, dass der vorrangige und unmittelbare Zusammenhang des Geschäfts zu der auf gesellschaftsrechtlicher Ebene stattfindenden Kapitalentnahme oder Gewinnabschöpfung in Frage gestellt oder überlagert wird (so i.E. auch FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    Hinzu komme, dass die Gesellschafter - anders als im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) - nicht nur zum Zwecke der Entnahme unmittelbar zuvor in die Gesellschaft eingetreten seien.

    Im Übrigen sei gegen die vom Finanzamt herangezogenen Urteile vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) und vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) jeweils Revision eingelegt worden.

    Im Gegensatz zu dem von dem FG Niedersachen im Urteil vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) beurteilten Sachverhalt hätten die Devisentermingeschäfte im Streitfall bereits im Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht den Charakter eines Hilfs- oder Nebengeschäftes gehabt.

    Dem stehe auch nicht die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) entgegen.

    Auch aus dem Urteil des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13; die dagegen eingelegte Revision ist mittlerweile durch BFH Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, als unbegründet zurückgewiesen worden) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden.

    So könne aus dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13), welches vom BFH bestätigt worden sei (BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15), abgeleitet werden, dass es für die Anwendung des § 5a EStG entscheidend darauf ankomme, ob ein Hilfs- bzw. Nebengeschäft vorliege.

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    Auch aus dem Urteil des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13; die dagegen eingelegte Revision ist mittlerweile durch BFH Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, als unbegründet zurückgewiesen worden) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden.

    So sei es im Urteilsfall des BFH vom 13. April 2017 (IV R 49/15) gewesen, der sich dadurch ebenfalls vom hier vorliegenden Streitfall absetze.

    So könne aus dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13), welches vom BFH bestätigt worden sei (BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15), abgeleitet werden, dass es für die Anwendung des § 5a EStG entscheidend darauf ankomme, ob ein Hilfs- bzw. Nebengeschäft vorliege.

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös das i.S.d. § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, stelle wiederum kein Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil vom 26. September 2013, IV R 46/10, BStBl II 2014, 253); auch Devisentermingeschäfte, welche der Finanzierung der im Emissionsprospekt zugesagten Ausschüttung/Rückzahlung an die Anleger dienten, wurden von der Rechtsprechung nicht als Neben- oder Hilfsgeschäft eingestuft (FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Mittel im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

  • FG Niedersachsen, 23.11.2010 - 8 K 347/09

    Gesonderte Zurechnung des Ertrages aus einer Festanlage zu der Tonnagebesteuerung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    Der Grund hierfür sei jedoch nicht die Erzielung eines steuerlichen Vorteils, wie in dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2010 (8 K 347/09), sondern die Abmilderung des Wechselkursrisikos, welches sich bei Ausgaben in Euro und Einnahmen in US-Dollar ergebe.

    Die Ausführungen im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2010 (8 K 347/09), wonach ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft bestehe, wenn die Anlage als Liquiditätsreserve diene, vermögen nicht zu einer anderen Ansicht zu führen.

    Der Zusammenhang zwischen Schiffsbetrieb und Kapitalerträgen, welche für Ausschüttungen verwendet wurden, sei bereits von dem FG Niedersachsen mit Urteil vom 23. November 2010 (8 K 347/09) abgelehnt worden.

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) führe zu keinem anderen Ergebnis.

    Im Übrigen sei gegen die vom Finanzamt herangezogenen Urteile vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13) und vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) jeweils Revision eingelegt worden.

    Auch aus den Ausführungen im Urteil des FG Hamburg vom 17. Januar 2014 (6 K 19/13) könne entgegen der Ansicht der Klägerin gefolgert werden, dass im Falle der Ausschüttung an die Gesellschafter kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck - wie es bei entsprechenden Geschäften zur Finanzierung des Schiffes bzw. dessen Betrieb oder Vercharterung der Fall gewesen wäre - bestehe.

    Allerdings setze sich auch diese Kommentierung nicht ausdrücklich mit der hier vorliegenden Konstellation auseinander; die Fundstelle weise vielmehr, unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg von 17. Januar 2014 (6 K 19/13), darauf hin, dass eine einzelfallbezogene Prüfung eines funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb eines Handelsschiffes vorgenommen werden müsse.

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös das i.S.d. § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, stelle wiederum kein Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil vom 26. September 2013, IV R 46/10, BStBl II 2014, 253); auch Devisentermingeschäfte, welche der Finanzierung der im Emissionsprospekt zugesagten Ausschüttung/Rückzahlung an die Anleger dienten, wurden von der Rechtsprechung nicht als Neben- oder Hilfsgeschäft eingestuft (FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Mittel im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).
  • BFH, 14.04.2016 - VI R 14/14

    Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17
    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht